am 02.08. schloß ich in einer Einkaufspassage eines Einkaufszentrums einen DSL-Vertrag und widerrief ihn zwei Tage später.
Meiner Meinung nach greift der § 312 BGB "Haustürgeschäfft" (öffentlich zugängliche Verkehrsfläche).
1 & 1 will den Widerruf nicht anerkennen mit der Begründung, ich sei von einem Profiseller beraten worden....
Der Kaufvertrag kam NICHT in einem Geschäft sondern in einer Einkaufspassage zusammen. Ich habe im Netz sehr viele Links gelesen, wo eindeutig hervor geht, dass eine Einkaufspassage unter § 312 BGB fällt.
Ja, das denke ich auch. Also, ich hab einen RA gefragt, der hat gemeint, wenn die im Supermarkt gestanden hätten, hätte ich kein Widerrufsrecht. Aber in einer Einkaufspassage ist das was anderes. Ich habe auch schon von dem Center eine Bestätigung, dass die am 02.08. dort waren und ihren Stand beim Eingang zum Supermarkt (also nicht IM Supermarkt) hatten. Heute waren sie übrigens wieder da, genau auf der gleichen Stelle.
ist keine offene Verkehrsfläche, sondern ein Geschäft.
Außerhalb ist es kein Geschäft, sondern eine öffentlich zugängliche Verkehrsfläche.
Hauptsache ist, ich komm raus aus dem Vertrag.
Meinst du, die bluffen nur oder gehen bis zum Äußersten?
Ich meine, nachdem, was ich im Netz gefunden habe (und das waren Aussagen von Rechtsanwälten und Gerichtsurteile - keine Diskussionsforen), ist doch die Rechtslage klar.
Ich frage mich nur, wieso ein Profiseller das Haustürgeschäft aufheben soll?
Danke für den Tipp. Von der Agentur hab ich noch nie was gehört...
Also, hätte ich den Vertrag in einem Geschäft abgeschlossen, und wenn es sein Supermarkt gewesen wäre, hätte ich keine Chance. Das sagt auch der § 312 entweder
-Privatwohnung oder Arbeitsplatz
- Freizeitverantstaltung
- öffentliche Verkehrsmitteln
- öffentlich zugängliche Verkehrsfläche
Ich schloss den Vertrag in einer Einkaufspassage bzw. Durchgangsstgraße eines Einkaufszentrums ab und das zählt zur öffentlich zugänglichen Verkehrsfläche. Somit habe ich laut deutschem Gesetz eine 14-tägige Widerrufsfrist, die ich eingehalten habe.
Wieso meint 1 & 1 sie haben ihr eigenen Gesetze?
Ich habe denen etliche Links zugemailt, wo der Gesetzgeber dies so formuliert hat. Der Gesetzgeber wohlgemerkt und nicht die Meinung von Verbrauchern.
Kann mir nicht vorstellen, dass die eine Chance haben, aber mir ist sehr unwohl....
Der Meinung bin ich ja auch, dass ich auf jeden Fall ein Widerrufsrecht habe. Dabei bleibe ich auch. Ich habe der Telekom untersagt, meinen Port an 1 & 1 weiterzugeben (dass hat die Telekom so vorgeschlagen), ich werde 1 & 1 den Homeserver zurückschicken und sämtliche Zahlungen wiedere zurück holen. Wenn die mir einen Mahnbescheid schicken, lege ich Widerspruch ein.
Dann wird das Gericht 1 & 1 schon erklären, dass auch für sie das deutsche Gesetz gilt.
Außerdem habe ich der Deutschen Telekom u . g. Mail geschickt:
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Im Jahr 2004 hat die Telekom einen anderen Anbieter verklagt, an öffentlichen Plätzen und Einkaufszentren, etc. zu werben und Recht bekommen.
1 & 1 hat dies bei mir getan.
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Bin mal gespannt, ob die Telekom drauf reagiert. Wer Ärger will mit mir, der kriegt auch welchen.
Danke, das werde ich auch tun. Ich habe im Netz gelesen, öffentlich zugängliche Verkehrsflächen sind auch Einkaufspassagen, weil diese nicht einen Verkaufscharakter haben, sondern nur den Durchgang zwischen den Geschäften dienen. 1 & 1 stand vorm Eingang eines Lebensmittelgeschäftes. Als ich dort vorbei ging und angesprochen wurde, konnte ich doch unmöglich mit DSL rechnen, oder?
Nein, du verstehst mich nicht richtig. Was ich damit sagen will ist, dass dies überraschend kam und ich überrumpelt wurde,weil ich nicht damit rechnete, einen DSL-Vertrag abzuschließen.... Das meine ich damit. Ausschlaggend ist das Überrumpeltwerden.
Habe einen Brief von 1 & 1 bekommen. Sie schreiben, dass der § 312 in Verbrauchermärkten nicht greift. Da ich habe geschrieben habe, ich würde mich weigern die Hardware anzunehmen, bieten sie mir an, gegen 120 Euro die Sache auf sich beruhen zu lassen.
Also, es ist zwar richtig, dass in Verbrauchermärkten der § 312 BGB nicht greift. Allerdings hat das Geschäft in einer Einkaufpassage stattgefunden. Und da greift dieser sehr wohl.
Außerdem schreibt 1 & 1 noch, dass Verbrauchermärkte dazu da sind, um Geschäfte anzubahnen.
Das hat aber der BGH im Jahr 2004 anders gesehen....