am 02.08. schloß ich in einer Einkaufspassage eines Einkaufszentrums einen DSL-Vertrag und widerrief ihn zwei Tage später.
Meiner Meinung nach greift der § 312 BGB "Haustürgeschäfft" (öffentlich zugängliche Verkehrsfläche).
1 & 1 will den Widerruf nicht anerkennen mit der Begründung, ich sei von einem Profiseller beraten worden....
Der Kaufvertrag kam NICHT in einem Geschäft sondern in einer Einkaufspassage zusammen. Ich habe im Netz sehr viele Links gelesen, wo eindeutig hervor geht, dass eine Einkaufspassage unter § 312 BGB fällt.
Was 1&1 da redet, ist Quatsch. Du hast ein 14-tägiges Widerrufsrecht gemäß § 355.
Gruß, Achim
__________________ ISP: UM 3play 20000 / Digital TV+ Modem: Motorola SB 5121 E DL: Power 5-6 dBmV SNR: 35-36 dB UL: Power 38-41 dBmV Router: Netgear WGR 614 v7 FW: V2.0.23_1.0.23 LAN: (WLAN: ~18 Mbit/s) Fragen bitte ins Forum stellen, PN werden gelöscht...
Ja, das denke ich auch. Also, ich hab einen RA gefragt, der hat gemeint, wenn die im Supermarkt gestanden hätten, hätte ich kein Widerrufsrecht. Aber in einer Einkaufspassage ist das was anderes. Ich habe auch schon von dem Center eine Bestätigung, dass die am 02.08. dort waren und ihren Stand beim Eingang zum Supermarkt (also nicht IM Supermarkt) hatten. Heute waren sie übrigens wieder da, genau auf der gleichen Stelle.
Was das im oder außerhalb des Marktes betrifft, kann ich nur vermuten... Innerhalb des Supermarktes dürfte es sich um Privatgelände handeln. Dann wäre der Betreiber des Marktes in der Pflicht.
Deshalb stehen die wohl auch immer außerhalb, da ist es öffentliches Gebiet.
Ist analog bei uns (Baumarkt) auch so. Außerhalb sind ja noch andere Läden, die öffentlich zugängig sind. Und in diesem Bereich stehen dann auch öfters diese fliegenden Händler. (...die ich ab und zu in ein interessiertes Gespräch verwickle. Ich bekomme garantiert DSL 16000 und so... )
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ist keine offene Verkehrsfläche, sondern ein Geschäft.
Außerhalb ist es kein Geschäft, sondern eine öffentlich zugängliche Verkehrsfläche.
Hauptsache ist, ich komm raus aus dem Vertrag.
Meinst du, die bluffen nur oder gehen bis zum Äußersten?
Ich meine, nachdem, was ich im Netz gefunden habe (und das waren Aussagen von Rechtsanwälten und Gerichtsurteile - keine Diskussionsforen), ist doch die Rechtslage klar.
Ich frage mich nur, wieso ein Profiseller das Haustürgeschäft aufheben soll?
Am besten, du schreibst das direkt an den Vorstand von 1&1. Verweise auf deinen rechtzeitig abgegebenen Widerruf. Auch ein Hinweis auf eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur für Telekommunikation kann da schon weiterhelfen.
Und diese Profiseller kenne ich nur aus dem Internet. Da ist doch dann das Fernabsatzgesetz für zuständig. Und das ist bei dir ja nicht der Fall.
Zitat:
Meinst du, die bluffen nur oder gehen bis zum Äußersten?
Ist doch eine Aussage von der Hotline, oder? Da wird viel geredet...
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Danke für den Tipp. Von der Agentur hab ich noch nie was gehört...
Also, hätte ich den Vertrag in einem Geschäft abgeschlossen, und wenn es sein Supermarkt gewesen wäre, hätte ich keine Chance. Das sagt auch der § 312 entweder
-Privatwohnung oder Arbeitsplatz
- Freizeitverantstaltung
- öffentliche Verkehrsmitteln
- öffentlich zugängliche Verkehrsfläche
Ich schloss den Vertrag in einer Einkaufspassage bzw. Durchgangsstgraße eines Einkaufszentrums ab und das zählt zur öffentlich zugänglichen Verkehrsfläche. Somit habe ich laut deutschem Gesetz eine 14-tägige Widerrufsfrist, die ich eingehalten habe.
Wieso meint 1 & 1 sie haben ihr eigenen Gesetze?
Ich habe denen etliche Links zugemailt, wo der Gesetzgeber dies so formuliert hat. Der Gesetzgeber wohlgemerkt und nicht die Meinung von Verbrauchern.
Kann mir nicht vorstellen, dass die eine Chance haben, aber mir ist sehr unwohl....
Einschüchterung des Kunden... Aussage eines Hotlinemitarbeiters, der es selbst nicht genau weiß...
Die geltenden Gesetze werden von vielen ISP unterwandert. Nach dem Motto: Wo kein Kläger, da kein Beklagter. Also erst wenn der Kunde sich wehrt, dann merken die was... Da hat es schon oft Rückzieher gegeben.
Zitat:
Kann mir nicht vorstellen, dass die eine Chance haben, aber mir ist sehr unwohl....
Glaub ich dir, aber das würde ich durchziehen. Hast du eine Rechtsschutzversicherung? Dann ab zum Anwalt.
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(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu...
Hier heißt es, das dir der §355 bei einem Haustürgeschäft nach § 312 zusteht.
Trifft der § 312 nicht zu, so bleibt der § 355 doch davon unberührt. Der steht dir immer zu, sofern das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen wird.
Schade, dass du keine RSV hast. Ist meiner Meinung nach heutzutage ein Muss...
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