Du definierst den Begriff " Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen " falsch...
Haustürgeschäfte Teil 1 | anwalt.de-Ratgeber Recht, Rechtsanwalt, Rechtsberatung
Ein Verbrauchermarkt/ Einkaufspassage ist auch keine Messe, Freizeitveranstaltung usw.
Wobei auch wiederum Urteile existieren, die das Gegenteil belegen:
“Haustürgeschäft” bei Vertragsschluss in einer Einkaufspassage « Seidel & Collegen
Hierbei ging es allerdings um eine Bügelpresse, deren Verkauf in dieser Passage unüblich war.
Ansonsten muss man ja wohl in so einer Passage mit den üblichen Verkaufsangeboten rechnen. Da sind ja überall Handyshops usw., wo auch DSL Verträge abgeschlossen werden können.
Geh am Besten mit deinen Unterlagen zu einem Anwalt, der kann dir ganz genau sagen was Sache ist.
Ich hatte doch schon nach der Widerrufsbelehrung gefragt (die du mit dem Vertrag erhalten haben
musst). Was steht darin?